Satzung der Narrenzunft „Hoagamännle e.V.“
Pfullingen (gegr. 1996)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Hoagamännle e.V.“ Pfullingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen eingetragen. Er hat den Sitz in 72793 Pfullingen
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die Zunft dient der Erhaltung und Förderung heimatlichen und fastnachtlichen Brauchtums. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhaltensmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Zunft wird unter Wahrung der politischen, rassistischen und konfessionellen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischem Grundsätzen geführt.
4. Die Zunft ist berechtigt, Dachorganisationen beizutreten, soweit die Selbstständigkeit der Zunft gewahrt bleibt.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
I) Teilnahme an Narrentreffen
II) Veranstaltungen von Fasnetsumzügen
III) Abhaltung von Brauchtumsveranstaltungen
IV) Heranführen der Jugend an das Brauchtum Fasnet durch Abhaltung spezieller
Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktivem und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied der Zunft kann jeder Einwohner der Stadt Pfullingen, sowie jeder auswärtige Bürger werden, sofern dieser im Besitz eines guten Leumundes ist.
2. Der Beitritt zur Mitgliedschaft muss schriftlich bei einem Organ der Narrenzunft
beantragt werden.
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet in der Vorinstanz der Gruppenleiter nach Absprache mit der Gruppe noch vor Ablauf der 6-monatigen Probezeit. Nach Absprache mit der Vorstandschaft bestätigt diese den Beitritt.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung sowie der Order der "Narrenzunft Hoagamännle e.V." Pfullingen.
5. Jugendliche unter 14 Jahren können sich als Narrensamen der Zunft nur durch
Familienmitgliedschaft anschließen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, fristgerechten Austritt sowie mit „sofortiger Wirkung“, Ausschluss oder Auflösung der Zunft. Ein „fristgerechter“ Austritt aus der Zunft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich! Dieser muss gegenüber der Vorstandschaft mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Eine Bestätigung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 - 6 Wochen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Ausschussmitgliedern ausgesprochen und unanfechtbar vollzogen werden.
Ausschluss ist möglich, wenn:
- das Mitglied Ansehen oder Zielsetzung der Zunft oder einzelner Gruppen schädigt oder den sozialen Frieden trotz Ermahnung durch sein Verhalten stört.
- der Mitgliedsbeitrag zwei Jahre trotz Aufforderung nicht bezahlt wird. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind angehalten an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind befugt, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen der Zunft zu den von der Vereinsvorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
2. Wahlberechtigt ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahme: Personen, die unter § 4 Ziff. 3 fallen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, aktiv an möglichst allen Narrentreffen und Veranstaltungen der Zunft, die von der Vorstandschaft beschlossen und befürwortet wurden, zu beteiligen. Dies gilt auch für die Veranstaltungen außerhalb der „ 5. Jahreszeit“. Ist es einem aktiven Mitglied aus irgendeinem Grunde nicht möglich sich selbst an der Veranstaltung aktiv zu beteiligen, so ist er verpflichtet, dies dem Gruppenleiter oder der Vorstandschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Die Mitglieder verpflichten sich für eine „saubere Fasnet“ Sorge zu tragen, die Zunftorder zu beachten und Benehmen, Anstand und Sitte zu wahren.
Das Gleiche gilt analog für sonstige Veranstaltungen außerhalb der „5. Jahreszeit“.
5. Das aktive Mitglied ist verpflichtet, im Jahr 20 Arbeitsstunden für den Verein abzugelten.
Sollte das Mitglied die 20 Arbeitsstunden nicht erreichen, muss es nach Auswertung der geleisteten Arbeitsstunden pro fehlende Stunde DM 10,-- der Vereinskasse bezahlen.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Beitrag ist bei der Anmeldung für das gesamte Geschäftsjahr erstmalig zu entrichten. Wird ein Mitglied nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit nicht aufgenommen, bzw. entscheidet sich das Mitglied selbst gegen eine Aufnahme in den Verein, so wird die Aufnahmegebühr zurückerstattet, nicht jedoch der Mitgliedsbeitrag. Die Folgebeiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres durch Einzugsermächtigung oder manueller Einzahlung an den Verein zu entrichten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder, die sich um den Verein oder heimatlichen und fastnachtliches Brauchtum Verdienst erworben haben, können durch die Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 7 Verwaltungsorgane des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
I) die Mitgliederversammlung
II) der Vorstand
III) der Vereinsausschuss.
2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/leiterin maßgeblich.
3. Über die Mitgliederversammlung, Vorstands- u. Ausschusssitzungen ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleitenden zu dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und von letzteren in der nächsten Sitzung zu verlesen.
4. Der Vorstand/Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des jeweiligen Gremiums anwesend ist.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. I) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt; spätestens im Oktober des laufenden Jahres. Den Zeitpunkt legt die Vorstandschaft fest. Sie wird von dieser mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
II) Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Der/Die Zunftmeister/in kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/Sie muss dies tun, wenn mindestens 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert.
2. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Zunftmeister/in. Wenn dieser/diese verhindert, ist leitet der/die Stellvertreter/in oder ein/eine bestellte/r Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
I) Die Entgegennahme des Geschäfts-Schriftführer- u. Kassenberichtes mit anschließender Entlastung derer.
II) Die Entlastung des Ausschusses nach Tätigkeitsbereichen
III) Die Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfern/innen bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bei weniger als 20 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet eine 4/5 Mehrheit.
IV) Die Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühr bei einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
V) Die Beschlussfassung und Abstimmung über Satzungsänderung und freiwillige Auflösung des Vereins.
VI) Die Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Bei weniger als 20 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet eine ¾ Mehrheit. Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften im Sinn des § 33 BGB.
VII) Bei der Abstimmung über ein Ausschlussverfahren von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung notwendig. Ausschlüsse aus dem Verein, welche durch ordentlichen Beschluß des Vereinsausschußes beschlossen werden, müssen mit einer einfachen Mehrheit in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
VIII) Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei volljährigen Vereinsmitglieder und zwar aus folgenden Ämtern:
I) Dem/Der 1. Vorsitzenden
II) Dem/Der 2. Vorsitzenden
III) Dem/Der Schatzmeister/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der/Die 1. Vorsitzenden wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, der/die 2. Vorsitzende auf 2 Jahre, der/die Schatzmeister/in ebenfalls auf 2 Jahre. Der/Die 2. Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und der/die Presse werden ebenfalls auf 2 Jahre gewählt.
Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden, per Abstimmung oder geheim. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Ausschuss ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Er ist für alle Aufgaben zuständig, wie:
I) Die Durchführung/Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
II) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
III) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen, sowie außerordentlichen
Mitgliederversammlungen (Leitung auch gem. § 8 Ziff. 2 zulässig).
IV) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung (vgl. § 13).
V) Die Aufnahme (Beitritt) und die Entlassung (Ausschluss) von Vereinsmitgliedern.
VI) Die Verleihung von Auszeichnungen verdienter Mitglieder.
VI) Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 11 Aufgaben des Ausschusses
I Der/Die Zunftmeister/in - 1. Vorsitzende
Der/die Zunftmeister/in repräsentiert nach außen und innen die Zunft.
Er/Sie beruft nach Bedarf Vorstands- und Ausschusssitzungen ein.
Er/Sie ist über Anregungen und Beschlüsse aus gruppeninternen Gesprächen zu informieren.
Im Falle der Verhinderung wird er/sie von dem/der 2. Vorsitzenden, von dem/der Schatzmeister/in vertreten.
II) Der/Die 2. Vorsitzende
Der/Die 2. Vorsitzende ist der/die 1. Stellvertretende Zunftmeister/in.
Er/Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der fastnachtlichen und heimischen Brauchtümer.
Ihm/Ihr obliegt die Ehrung und Ordensverteilung an die verdienten Mitglieder.
III) Der/Die Schatzmeister/in
Der/Die Schatzmeister/in ist der/die 3. Stellvertretende Zunftmeister/in.
Er/Sie führt die Kasse der Zunft und ist für den gesamten Rechnungsverkehr verantwortlich. Er/Sie prüft alle Rechnungen auf ihre Richtigkeit und legt Rechnungen über DM 200,-- dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden zu Genehmigung vor.
Er/Sie stellt die Rechnungen an die Hasträger per Lastschrifteinzug oder manueller Überweisungen und überwacht die rechtzeitige Zahlung.
Er/Sie teilt der Vorstandschaft und dem Ausschuss von Zeit zu Zeit die Kontostände mit. Der/Die Schatzmeister/in macht per 31. Dezember einen Jahresabschluss und fertigt die Steuererklärung für das Finanzamt.
Einen 2. Jahresabschluss fertigt er/sie bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an und legt diesen den Kassenprüfern/innen vor.
Er/Sie prüft die Kasse der Zunftstube, sowie die Kasse der Veranstaltungen und erstellt jeweils unverzüglich eine Einnahmen/Überschussrechnung.
IV) Der/Die Schriftführer/in
Der/Die Schriftführer/in führt sämtliche Sitzungsprotokolle und legt in der jeweilig darauffolgenden Sitzung ein Protokoll vor. Je einen Durchschlag erhält der erste und zweite Vorsitzende.
Er/Sie führt Protokoll in einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Er/Sie führt den ganzen Schriftverkehr und handelt im Auftrag des/der Zunftmeisters/in.
Der/Die Schriftführer/in führt weiter auch das schriftliche und bildliche Archiv der Zunft für eine Vereinschronik.
Er/Sie führt die Mitgliederkartei, Eintritte wie Austritte und Ausschlüsse.
V) Der/Die Pressewart/in
Der/die Pressewart/in hat die gesamte Werbung unter sich.
Er/Sie verfolgt alle Tätigkeiten der Zunft und fertigt zu gegebenen Zeit Zeitungsberichte.
Er/Sie berichtet und teilt im örtlichen Gemeindeblatt wie regionaler Zeitung mit.
Er/Sie überwacht alle öffentlichen Termine und unterrichtet ggf. die Vorstandschaft.
VI) Der/Die Zunftratsvorsitzende-Festwart/in
Der/Die Festwart/in hat die Aufgabe, die Feste der Zunft und der Fasnet zu organisieren.
Er/Sie beruft ggf. einen Ausschuss und Helfer ein. Sie sind für einen reibungslosen Ablauf zuständig.
Er/Sie verhandelt mit Polizei und amtlichen Behörden, eventuell Funkhilfsdienst, Rot-Kreuz, Arzt und Feuerwehr.
Er/Sie sorgt für gesetzliche Absperrungen mit Hilfe der Gemeinde, Bauhof und Verkehrsamt.
Er/Sie sind für eine gut sichtbare Beschilderung von Festveranstaltungen, eventuell Aufstellplatz und des Umzugsweges verantwortlich. Weiter sind sie verantwortlich bei größeren Umzügen oder Festen der Zunft für genügend Parkplatz und Ausschilderung zu sorgen. Desweiteren ist er/sie für die Betreuung und Verköstigung der Gäste und geladenen Zünfte sowie deren ausreichende Unterbringung in Zelten verantwortlich. Er/Sie ist weiter für die Dekorationen am Umzugsweg, in den Zelten oder den Hallen verantwortlich und sorgt für deren sittliche und ordentliche Fertigung und Anbringung.
Er/Sie sind für die wirtschaftliche Organisation bei Bällen und der Straßenfasnet der Zunft verantwortlich.
Er/Sie berät die einzelnen Arbeitsbereiche, überwacht und sorgt für den ordentlichen Einkauf und für eine ordentliche Durchführung im wirtschaftlichen Lebensmittel- und Sicherheitsbereich.
Er/Sie setzen sich wegen der Genehmigungen, Hallenbestellung und Schankerlaubnis mit der jeweiligen Behörde in Verbindung.
VII) Die jeweiligen Gruppenleiter der Hoagamännle und der Hoagahexen sind kaufmännisch und logistisch der Vorstandschaft unterstellt.
VIII) Der Zunftrat sowie die Beisitzer und der Ausschuss bleiben wirtschaftlich gesehen der Vorstandschaft unterstellt.
IX) Der Zunftrat hat die Aufgabe schlichtend und vermittelnd zu wirken sowie Anregungen seitens der Mitgliedschaft der einzelnen aktiven Gruppen sowie der passiven Mitgliedern in den Ausschuss einzubringen.
§ 12 Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses
Der Vorstand/Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. Der/des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Protokollieren der Beschlüsse
Die von den Vereinsorganen (§ 7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Tagung eines anderen Vereinsorganes zu verlesen und von dieser/diesem genehmigen zu lassen.
Spätestens 4 Wochen nach der Versammlung kann in das Protokoll Einsicht beim jeweiligen Gruppenleiter oder beim Schriftführer verlangt werden.
§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsmögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziff. 3.7. der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende, deren Stellvertreter, der/die Kassierer/in zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigte anerkannte Körperschaft, die es - wenn möglich - für ähnliche Zwecke verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.